Nach seiner Auffassung muss die Beschwerdeinstanz analog Art. 58 Abs. 3 VwVG die Behandlung der Beschwerde fortsetzen, wenn die neue Verfügung die Beschwerde nicht vollständig gegenstandslos macht; ersetzt hingegen die neue Verfügung die alte umfassend, so wird die Beschwerde von der Beschwerdeinstanz als gegenstandslos abgeschrieben. c) Gemäss Art. 58 Abs. 3 VwVG, der nach Ansicht von Spühler auf die vorliegende Frage analog anwendbar sein soll, setzt die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist.