Gemäss BGE 103 III 31 und 97 III 3 war es dem Betreibungsamt wegen des gesetzlichen Devolutiveffekts verwehrt, nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art. 17 SchKG auf seine (angefochtene) Verfügung zurückzukommen. Immerhin wurde die Frage offengelassen, ob eine bloss anfechtbare Verfügung vor Ablauf der Vernehmlassungsfrist durch das betroffene Amt widerrufen bzw. modifiziert werden könne. Spühler (a.a.O.) äussert sich zum Schicksal einer hängigen Beschwerde, wenn das Betreibungsamt eine neue Verfügung erlässt. Nach seiner Auffassung muss die Beschwerdeinstanz analog Art.