Das betroffene Amt hat die Möglichkeit, trotz eingereichter Beschwerde seine Verfügung im Blick auf die Beschwerdeanträge zu überprüfen und auf der Grundlage der allenfalls geänderten tatsächlichen Verhältnisse die angefochtene Verfügung anzupassen bzw. durch eine neue zu ersetzen. Mit dieser Regelung wurde die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung gesetzlich verankert (Spühler Karl, Die Änderungen beim Beschwerdeverfahren im revidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz, in: AJP 11/96 S. 1346). Gemäss BGE 103 III 31 und 97 III 3 war es dem Betreibungsamt wegen des gesetzlichen Devolutiveffekts verwehrt, nach Ablauf der Beschwerdefrist des Art.