58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG/SR 172.021). Die Angleichung des betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens an verwaltungsrechtliche Grundsätze dient der Prozessökonomie (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 8.5.1991, in: BBl. 1991 III S. 35). Das betroffene Amt hat die Möglichkeit, trotz eingereichter Beschwerde seine Verfügung im Blick auf die Beschwerdeanträge zu überprüfen und auf der Grundlage der allenfalls geänderten tatsächlichen Verhältnisse die angefochtene Verfügung anzupassen bzw. durch eine neue zu ersetzen.