Dass die neue Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer als Betreibungspartei nicht vom Betreibungsamt, sondern vom Amtsgerichtspräsidenten zur Kenntnis gebracht worden ist, widerspricht zwar dem Wortlaut der Bestimmung, ist aber hier von keiner weiteren Bedeutung. Wesentlich ist, dass der Beschwerdeführer vom Erlass der geänderten Verfügung (Pfändungsurkunde vom 9.1.1997) erfahren hat. Zudem wird dieser Sachverhalt im Beschwerde-Weiterzug nicht beanstandet. b) Der im Zuge der Revision in Art. 17 SchKG eingefügte Absatz 4 entspricht sachlich der Regelung von Art. 58 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG/SR 172.021).