SchKG kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis. Im vorliegenden Fall hat das Betreibungsamt eine neue Pfändungsurkunde ausgestellt und diese der unteren Aufsichtsbehörde zugesandt. Dass die neue Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer als Betreibungspartei nicht vom Betreibungsamt, sondern vom Amtsgerichtspräsidenten zur Kenntnis gebracht worden ist, widerspricht zwar dem Wortlaut der Bestimmung, ist aber hier von keiner weiteren Bedeutung.