In der Folge schrieb der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde als gegenstandslos ab. Mit Beschwerde-Weiterzug an die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs beantragte der Beschwerdeführer, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die untere Aufsichtsbehörde anzuweisen, die Beschwerde materiell zu behandeln. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission wies den Beschwerde-Weiterzug als unbegründet ab. Aus den Erwägungen: a) Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen.