Der Beschwerdeführer erhob gegen die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung beim Amtsgerichtspräsidenten als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine betreibungsrechtliche Beschwerde. In seiner Vernehmlassung beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde und legte gleichzeitig eine neue Pfändungsurkunde bei. In der Folge schrieb der Amtsgerichtspräsident die Beschwerde als gegenstandslos ab.