Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn mit der neuen Verfügung die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Eine Fortsetzung des bisherigen Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die neue Verfügung in die Rechtsstellung der bisherigen Gegenpartei eingreift. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Der Beschwerdeführer erhob gegen die vom Betreibungsamt vorgenommene Pfändung beim Amtsgerichtspräsidenten als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine betreibungsrechtliche Beschwerde.