{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1997-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-97-8-31_1997-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1656", "Checksum": "123672c0d77f8e8bbad5552ff38dc1e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 97 8/31", "1997 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.1997 SK 97 8/31 (1997 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17 Abs. 4 SchKG; Art. 58 Abs. 3 VwVG1. Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Ersetzt das Betreibungsamt die angefochtene Pfändungsurkunde durch eine neue, so ist dem hängigen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn mit der neuen Verfügung die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Eine Fortsetzung des bisherigen Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die neue Verfügung in die Rechtsstellung der bisherigen Gegenpartei eingreift. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:18", "Checksum": "54a36bd718a18b1b62cdfe56d02883f5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 20.02.1997 SK 97 8/31 (1997 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 17 Abs. 4 SchKG; Art. 58 Abs. 3 VwVG1. Beschwerdeverfahren; Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung. Ersetzt das Betreibungsamt die angefochtene Pfändungsurkunde durch eine neue, so ist dem hängigen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen. Das Beschwerdeverfahren ist folglich als gegenstandslos abzuschreiben. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn mit der neuen Verfügung die Anträge des Beschwerdeführers nur teilweise berücksichtigt worden sind. Eine Fortsetzung des bisherigen Beschwerdeverfahrens ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die neue Verfügung in die Rechtsstellung der bisherigen Gegenpartei eingreift. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n der Grundlage der gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners. Das geht schon daraus hervor, dass das Betreibungsamt im Rahmen der Beschwerde nach Art. 17ff. SchKG als Partei behandelt wird. Es hat sich mit dem Beschwerdeführer, sei dies der Gläubiger oder der Schuldner, auseinanderzusetzen. Dies macht erforderlich, dass eine besondere, auf das betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren zugeschnittene Lösung gefunden werden muss. Entscheidend ist, dass die gesetzlichen Interessen sowohl des Gläubigers wie des Schuldners bei einer Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung gewahrt bleiben. Deshalb schreibt auch der Gesetzgeber vor, dass die neue Verfügung den Parteien unverzüglich mitzuteilen sei. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann es nicht darauf ankommen, ob seine Beschwerdeanträge in der neuen Verfügung allesamt berücksichtigt werden. Das ist eine bloss einseitige Betrachtungsweise und würdigt nur die Rechtsstellung des Gläubigers. Eine Verfügung, die allen Beschwerdeanträgen \"nachkommt\", greift notwendigerweise in die Rechtsstellung der am Betreibungsverfahren beteiligten Gegenpartei ein (hier des Schuldners). Dieser muss seinerseits Gelegenheit haben, die neue Verfügung anzufechten. Würde aber - wie dies der Beschwerdeführer verlangt - das Betreibungsverfahren fortgesetzt, so müsste der einheitlichen Entscheidung wegen zugunsten des Schuldners die gesetzliche Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG abgewartet werden. Damit wird aber der Beschwerdegang vor der unteren Aufsichtsbehörde kompliziert und ist geeignet, die Beteiligten zu verwirren (BGE 97 III 5). Das trifft im vorliegenden Fall um so mehr zu, als offenbar der Betreibungsschuldner am Verfahren bislang nicht angehört worden ist. Ferner ist nicht zu übersehen, dass das Betreibungsamt in der fraglichen Betreibung nicht nur eine Änderung der angefochtenen Pfändungsurkunde vorgenommen, sondern eine neue Pfändungsurkunde erlassen hat. Somit ist dem ganzen Beschwerdeverfahren die Grundlage entzogen worden, und der Amtsgerichtspräsident hat daher zu Recht das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der Beschwerde-Weiterzug als unbegründet. |"}