Daran ändert der Grundsatz "iura novit curia" nichts. Ebensowenig geht es um die Frage der Zulässigkeit einer Klageänderung (§ 98 ZPO) oder die derogatorische Wirkung des Bundesrechts (Art. 2 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung). Wohl stellt der Kläger zu Recht fest, dass das Rekursverfahren novenfreundlich ist. Noven sind indessen nur innerhalb eines schon bei Gesuchseinreichung gesetzlich zulässig gewesenen Verfahrens zu berücksichtigen. Abgesehen von diesen grundsätzlichen Überlegungen kommt hinzu, dass bei Gutheissung der klägerischen Betrachtungsweise der Gegenpartei eine Rechtsmittelinstanz verloren ginge. |