Auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bestimmung von Art. 85a SchKG kann er sich aber trotzdem nicht berufen. Beim Verfahren nach Art. 85a SchKG handelt es sich um einen neuen Rechtsbehelf, der im alten Recht nicht zur Verfügung stand (BBl. 1991 III S. 69). Dieser kann erst unter Geltung des neuen Rechts beansprucht werden. Der Amtsgerichtspräsident hat diese Bestimmung in seinem Entscheid vom 9. Januar 1997 demzufolge zu Recht nicht angewandt, durfte er doch ein Rechtsinstitut, das bei Gesuchseinreichung nicht bestand, gar nicht berücksichtigen. Das gleiche gilt für das Obergericht als Rekursinstanz. Daran ändert der Grundsatz "iura novit curia" nichts.