Die vorliegend zu beurteilenden Anträge stellte der Kläger vor dem Amtsgerichtspräsidenten am 17. Dezember 1996. Da materiell-rechtliche Fragen zu beurteilen sind, ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten das alte Recht anzuwenden. Betreffend Art. 85 SchKG ist dies indessen insofern ohne Belang, als das neue SchKG diese Bestimmung materiell unverändert übernommen hat. d) Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war Art. 85a SchKG noch nicht in Kraft. Zu Recht hat sich der Kläger damals nicht auf diese Bestimmung berufen. Der Kläger hat den vorliegenden Rekurs zwar unter der Geltung des neuen Rechts erhoben. Auf die zwischenzeitlich in Kraft getretene Bestimmung von Art.