Im Rahmen eines Rekursverfahres betreffend Aufhebung/Einstellung einer Betreibung führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission folgendes aus: Am 1. Januar 1997 ist die Teilrevision des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 16. Dezember 1994 in Kraft getreten. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Schlussbestimmungen sind die Verfahrensvorschriften des (revidierten) Gesetzes mit dem Inkrafttreten auf hängige Verfahren anwendbar, soweit sie mit ihnen vereinbar sind. Im Gegensatz dazu gilt beim materiellen Recht der Grundsatz der Nichtrückwirkung (Marginale von Art. 1 SchlTZGB). c) Die vorliegend zu beurteilenden Anträge stellte der Kläger vor dem Amtsgerichtspräsidenten am 17. Dezember 1996.