Der Grundsatz der Alterspriorität will bei Konkurrenz von verschiedenen Rechten eine klare Regelung herbeiführen. Die Ansicht der Beschwerdeführerin würde bewirken, dass vor einer Verwertung jedesmal in einem separaten Verfahren abgeklärt werden müsste, ob die neue Belastung grösser, gleich oder kleiner ist als die alte. Dafür aber hat der Gesetzgeber, wie der Amtsgerichtspräsident richtig ausführt, in Art. 142 SchKG den Doppelaufruf vorgesehen. Damit kann festgestellt werden, ob die nachrangige Dienstbarkeit für die Pfandgläubiger tatsächlich nachteilig ist. |