730-744 ZGB). Mit der Löschung der Nutzniessung vom 1. März 1989 verlor diese somit ihren bisherigen Rang, was zur Folge hat, dass die Grundpfandverschreibungen der X.-Bank über Fr. 100000.- im 2. Rang, angegangen am 20. Oktober 1988, und Fr. 350000.- im 3. Rang, angegangen am 12. Dezember 1988, dem am 1. März 1989 neu begründeten Wohnrecht vorgehen. Angesichts des Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob die neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte. Der Grundsatz der Alterspriorität will bei Konkurrenz von verschiedenen Rechten eine klare Regelung herbeiführen.