Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar. Daran ändert auch das Marginale, das von "Weiteren Belastungen" spricht, nichts. Das Marginale ist im Zusammenhang mit Art. 812 Abs. 1 ZGB zu sehen, welcher den Verzicht des Eigentümers auf das Recht zur weiteren Belastung des verpfändeten Grundstücks als unverbindlich erklärt. Art. 812 Abs. 2 ZGB enthält demgegenüber den allgemeinen Grundsatz der Alterspriorität: Das unter früherem Datum im Grundbuch eingetragene Recht hat den Vorrang vor dem später eingetragenen (Leemann, Berner Komm., N 12 zu Art. 812 ZGB). Im Gegensatz zu den Pfandrechten verlieren Dienstbarkeiten ihren Rang bei der Löschung im Grundbuch.