812 Abs. 2 ZGB setze nicht voraus, dass die nachträgliche Belastung eine zusätzliche sein müsse. Im Beschwerde-Weiterzug bestätigte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs diesen Entscheid. Aus den Erwägungen: Wird nach Errichtung des Grundpfandrechtes eine Dienstbarkeit auf das Grundstück gelegt, ohne dass der Pfandgläubiger zugestimmt hat, so geht das Grundpfandrecht der späteren Belastung vor, und diese wird gelöscht, sobald bei der Pfandverwertung ihr Bestand den vorgehenden Pfandgläubiger schädigt (Art. 812 Abs. 2 ZGB). Der Wortlaut dieser Bestimmung ist klar.