Die Wohnberechtigte führte dagegen Beschwerde u.a. mit der Begründung, das Wohnrecht habe eine vorher bestehende Nutzniessung an ½-Miteigentumsanteil des fraglichen Grundstücks abgelöst. Die Umwandlung der Nutzniessung in ein Wohnrecht habe zu keiner weiteren Belastung des Grundstücks geführt, weshalb Art. 812 Abs. 2 ZGB nicht anwendbar sei. Diese Auffassung wurde vom Amtsgerichtspräsidenten als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs verworfen mit der Begründung, Art. 812 Abs. 2 ZGB setze nicht voraus, dass die nachträgliche Belastung eine zusätzliche sein müsse.