Angesichts des darin verankerten Grundsatzes der Alterspriorität kann es nicht darauf ankommen, ob eine neu begründete Dienstbarkeit für das Grundstück eine geringere Belastung darstellt als die alte. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | In der Betreibung auf Verwertung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstückes verlangte die Gläubigerin eines vorrangigen Grundpfandrechtes den Doppelaufruf, welcher in der Folge vom Betreibungsamt angeordnet wurde. Die Wohnberechtigte führte dagegen Beschwerde u.a. mit der Begründung, das Wohnrecht habe eine vorher bestehende Nutzniessung an ½-Miteigentumsanteil des fraglichen Grundstücks abgelöst.