230 SchKG). Wenn dem aber so ist, so kann die Aufsichtsbehörde auch nicht das Konkursamt anweisen, einen Einstellungsantrag zurückzuziehen, weil derselbe unbegründet sei oder weil er auf ungenügender Abklärung des Sachverhaltes beruhe. Eine derartige Doppelspurigkeit würde zu einer unerträglichen Verwischung der Zuständigkeit und zu Kompetenzkonflikten führen (BlSchKG 1956 Nr. 26). Der Beschwerdeführerin steht deshalb die aufsichtsrechtliche Beschwerde nicht zur Verfügung, weshalb der Amtsgerichtspräsident zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach abzuweisen.