Der Konkursrichter hat sich ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob die Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens gegeben ist, namentlich auch, ob die Inventaraufnahme mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden oder ob deren Ergänzung anzuordnen ist. Es kann demnach nicht Sache der Aufsichtsbehörde sein, darüber zu entscheiden, ob ein Einstellungsantrag gerechtfertigt ist oder nicht. Das ist nach dem Gesetz einzig Sache des Konkursrichters (Jäger, BG betreffend Schuldbetreibung und Konkurs, Band II, N 4 zu Art. 230 SchKG).