Das Konkursamt hat daher, wenn es dem Konkursrichter den Einstellungsantrag unterbreitet, diesen auch zu begründen und dem Konkursrichter ein Verzeichnis der festgestellten Aktiven mit seinem Gutachten darüber vorzulegen, ob diese Aktiven voraussichtlich hinreichen, wenigstens die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken. Der Konkursrichter hat sich ein selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob die Voraussetzung zur Einstellung des Verfahrens gegeben ist, namentlich auch, ob die Inventaraufnahme mit hinreichender Sorgfalt durchgeführt worden oder ob deren Ergänzung anzuordnen ist.