Es liegt auf der Hand, dass der Einstellungsbeschluss durch den Konkursrichter erst nach vorheriger Prüfung der Sachlage erfolgen kann. Das Konkursamt hat daher, wenn es dem Konkursrichter den Einstellungsantrag unterbreitet, diesen auch zu begründen und dem Konkursrichter ein Verzeichnis der festgestellten Aktiven mit seinem Gutachten darüber vorzulegen, ob diese Aktiven voraussichtlich hinreichen, wenigstens die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken.