Anfechtbar ist nur der Entscheid des Konkursrichters über die Einstellung des Verfahrens. Nach Art. 230 SchKG hat nämlich das Konkursamt dem Konkursrichter anzuzeigen, wenn keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird, worauf dieser, wenn die Voraussetzungen dazu als gegeben erscheinen, die Einstellung des Verfahrens verfügt. Es liegt auf der Hand, dass der Einstellungsbeschluss durch den Konkursrichter erst nach vorheriger Prüfung der Sachlage erfolgen kann.