Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-Weiterzugsverfahrens kann lediglich die Frage sein, ob der Amtsgerichtspräsident zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Beim Antrag des Konkursamtes auf Einstellung des Konkursverfahrens handelt es sich nicht um eine Verfügung, die nach Art. 17 SchKG mit Beschwerde angefochten werden kann. Anfechtbar ist nur der Entscheid des Konkursrichters über die Einstellung des Verfahrens.