Der Amtsgerichtspräsident eröffnete am 31. Januar 1996 den Konkurs über die Kollektivgesellschaft X. Nachdem der Konkursbeamte das Inventar erstellt hatte, beantragte er dem Amtsgerichtspräsidenten, das Konkursverfahren sei mangels Aktiven einzustellen. Gegen diesen Antrag reichte die Kollektivgesellschaft X. beim Amtsgerichtspräsidenten Beschwerde ein. Dieser trat auf die Beschwerde nicht ein. Im Beschwerde-Weiterzugsverfahren führte die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission aus: Gegenstand des vorliegenden Beschwerde-Weiterzugsverfahrens kann lediglich die Frage sein, ob der Amtsgerichtspräsident zu Recht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist.