Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 34). Die Klägerrolle wird hierbei der Beschwerdeführerin zuzuweisen sein, welche den mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Vorrang des Grundpfandrechts im 1. Rang gegenüber dem Wohnrecht bestreitet. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Mai 1998 abgewiesen.) |