Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern die Ergänzung ist mittels Brief des Betreibungsamtes erfolgt, welcher lediglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit enthielt, nicht jedoch den Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit. Die innerhalb der Bestreitungsfrist erfolgte Beschwerde ist als Bestreitung des Vorrangs des Pfandrechts der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin aufzufassen, und das Betreibungsamt ist anzuweisen, das Widerspruchsverfahren durchzuführen (Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG; Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 34).