Dasselbe muss gelten, wenn das Betreibungsamt selber das Lastenverzeichnis ergänzt bzw. berichtigt. Auch in diesem Fall hat es die Beteiligten auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen. Das kann auf einfache Weise dadurch geschehen, dass die Ergänzung bzw. Änderung auf dem für die ursprüngliche Mitteilung vorgesehenen Formular (VZG 9 Btr.) vorgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern die Ergänzung ist mittels Brief des Betreibungsamtes erfolgt, welcher lediglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit enthielt, nicht jedoch den Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit.