Mit der vom Betreibungsamt getroffenen Rangfeststellung ist aber materiell noch nicht entschieden. Dieser Entscheid ist weder Sache des Betreibungsamtes noch der Aufsichtsbehörden. Er kann, entgegen der Auffassung des Amtsgerichtspräsidenten, auch nicht vorfrageweise im Rahmen des Beschwerdeverfahrens getroffen werden. 10.3. Wird das Lastenverzeichnis infolge einer Beschwerde durch Verfügung der Aufsichtsbehörde ergänzt oder berichtigt, so hat das Betreibungsamt die Ergänzung oder Änderung den Beteiligten unter Ansetzung einer zehntägigen Bestreitungsfrist mitzuteilen (Art. 40 VZG). Dasselbe muss gelten, wenn das Betreibungsamt selber das Lastenverzeichnis ergänzt bzw. berichtigt.