Erst auf Intervention der Gläubigerin hin traf es Abklärungen beim Grundbuchamt, welche in der angefochtenen Verfügung mündeten. Das Betreibungsamt war aufgrund dieser unklaren Situation geradezu verpflichtet, vor der Verwertung eine Klärung herbeizuführen. Denn nur absolute Klarheit über die bestehenden Lasten erlaubt es, an der Versteigerung das Deckungsprinzip bzw. den doppelten Aufruf zuverlässig einzuhalten (Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 23). Die angefochtene Verfügung ist daher aus verfahrensrechtlicher Sicht als zulässig zu erachten. Mit der vom Betreibungsamt getroffenen Rangfeststellung ist aber materiell noch nicht entschieden.