Die Eintragung der Grundpfandverschreibung im 1. Rang weist ein späteres Angangsdatum auf als jene im 2.-4. Rang und sie weist insbesondere ein späteres Angangsdatum auf als das Wohnrecht der Beschwerdeführerin. Ausgehend von den Angangsdaten ginge das Pfandrecht im 1. Rang sowohl den Pfandrechten im 2.-4. Rang als auch dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin nach. Das Betreibungsamt ging nach eigenen Angaben zunächst davon aus, dass das Pfandrecht im 1. Rang dem Wohnrecht nachgehe, ohne dies in der Verfügung vom 10. Januar 1997 allerdings ausdrücklich zu erwähnen. Erst auf Intervention der Gläubigerin hin traf es Abklärungen beim Grundbuchamt, welche in der angefochtenen Verfügung mündeten.