Das Bundesgericht lässt nachträgliche Änderungen von Amtes wegen nicht nur im Falle der Nichtigkeit zu, sondern auch dann, wenn eine Unterlassung des Betreibungsamtes die Ergänzung rechtfertigt oder wenn sich das Rechtsverhältnis ändert oder neue Tatsachen eintreten (z.B. ein berichtigter Grundbuchauszug vorgelegt wird) und sich bestimmte Rechte und erhebliche Interessen nur so in geeigneter Weise wahren lassen. In derartigen Fällen darf ein Nachbereinigungsverfahren angeordnet werden (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., Bern 1997, § 28 Rz 40 f.; BGE 121 III 27; 113 III 18; 96 III 79 ff.).