Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, an welche die Wohnberechtigte mittels Beschwerde-Weiterzug gelangte, wies diesen u.a. mit folgender Begründung ab: 10.2. Es fragt sich, ob das um die Verfügung vom 10. Januar 1997 ergänzte Lastenverzeichnis nochmals abgeändert bzw. ergänzt werden durfte. Das bereinigte und rechtskräftige Lastenverzeichnis bildet eine wesentliche Grundlage der Verwertung in der hängigen Betreibung; fällt diese dahin, verliert es aber jede Wirkung. Die Rechtskraft des Lastenverzeichnisses wirkt jedoch selbst innerhalb der hängigen Betreibung nicht ohne Einschränkung. Das Bundesgericht lässt