Gegen diese Verfügung reichte die Wohnberechtigte erneut Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der bevorstehenden Grundstücksteigerung bezüglich des Rangverhältnisses des Wohnrechts zu den Grundpfandrechten lediglich vom Vorrang der Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang auszugehen. Der Amtsgerichtspräsident als untere kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts, an welche die Wohnberechtigte mittels Beschwerde-Weiterzug gelangte, wies diesen u.a. mit folgender Begründung ab: