Später kam das Betreibungsamt auf diese Mitteilung zurück. Es hielt fest, weitere Abklärungen hätten ergeben, dass auch das Pfandrecht im 1. Rang dem Wohnrecht vorgehe. Demzufolge sei auch die im 1. Rang sichergestellte Forderung für das Mindestangebot, welches die Löschung des Wohnrechts verhindern könnte, zu berücksichtigen. Gegen diese Verfügung reichte die Wohnberechtigte erneut Beschwerde ein mit dem Antrag, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bei der bevorstehenden Grundstücksteigerung bezüglich des Rangverhältnisses des Wohnrechts zu den Grundpfandrechten lediglich vom Vorrang der Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang auszugehen.