Im Beschwerdeverfahren, das eine Wohnberechtigte dagegen anstrengte, wurde die Anordnung des Doppelaufrufs rechtskräftig bestätigt, wobei vom Vorrang der Pfandrechte im 2. und 3. Rang gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde (vgl. LGVE 1997 I Nr. 57 dieselbe Betreibung betreffend). Zwei Monate vor der Versteigerung teilte das Betreibungsamt der Wohnberechtigten auf deren Anfrage mit, ein Doppelaufruf könne nur unterbleiben, wenn die dem Wohnrecht vorgehenden Grundpfandrechte im 2. und 3. Rang durch das Steigerungsangebot gedeckt seien. Später kam das Betreibungsamt auf diese Mitteilung zurück.