In der Betreibung auf Verwertung eines mit einem Wohnrecht belasteten Grundstückes verlangte die Gläubigerin vorrangiger Grundpfandrechte den Doppelaufruf, welcher in der Folge vom Betreibungsamt angeordnet wurde. Im Beschwerdeverfahren, das eine Wohnberechtigte dagegen anstrengte, wurde die Anordnung des Doppelaufrufs rechtskräftig bestätigt, wobei vom Vorrang der Pfandrechte im 2. und 3. Rang gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin ausgegangen wurde (vgl. LGVE 1997 I Nr. 57 dieselbe Betreibung betreffend).