{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-97-186_1998-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1585", "Checksum": "7fb5e79a868173d5db6528f9a80a8ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 97 186", "1998 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.04.1998 SK 97 186 (1998 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17, 107 ff. und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und 40 VZG. Voraussetzungen der Abänderung des Lastenverzeichnisses. Bei nachträglicher Abänderung oder Ergänzung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt hat dieses die Betroffenen auf die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen und nach erfolgter Bestreitung das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung des Doppelaufrufs wird nicht über die materiellrechtliche Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem Wohnrecht entschieden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:24", "Checksum": "bae1fbf7bab11adab3a6a87052d86f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.04.1998 SK 97 186 (1998 I Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 17, 107 ff. und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und 40 VZG. Voraussetzungen der Abänderung des Lastenverzeichnisses. Bei nachträglicher Abänderung oder Ergänzung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt hat dieses die Betroffenen auf die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen und nach erfolgter Bestreitung das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung des Doppelaufrufs wird nicht über die materiellrechtliche Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem Wohnrecht entschieden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Lastenverzeichnis ergänzt bzw. berichtigt. Auch in diesem Fall hat es die Beteiligten auf die Bestreitungsmöglichkeit nach Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen. Das kann auf einfache Weise dadurch geschehen, dass die Ergänzung bzw. Änderung auf dem für die ursprüngliche Mitteilung vorgesehenen Formular (VZG 9 Btr.) vorgenommen wird. Dies ist vorliegend nicht geschehen, sondern die Ergänzung ist mittels Brief des Betreibungsamtes erfolgt, welcher lediglich den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit enthielt, nicht jedoch den Hinweis auf die Bestreitungsmöglichkeit. Die innerhalb der Bestreitungsfrist erfolgte Beschwerde ist als Bestreitung des Vorrangs des Pfandrechts der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber dem Wohnrecht der Beschwerdeführerin aufzufassen, und das Betreibungsamt ist anzuweisen, das Widerspruchsverfahren durchzuführen (Art. 140 Abs. 2 Satz 2 SchKG; Amonn/Gasser, a. a. O., § 28 Rz 34). Die Klägerrolle wird hierbei der Beschwerdeführerin zuzuweisen sein, welche den mit der angefochtenen Verfügung festgestellten Vorrang des Grundpfandrechts im 1. Rang gegenüber dem Wohnrecht bestreitet. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde am 19. Mai 1998 abgewiesen.) |"}