{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1998-04-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-97-186_1998-04-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1585", "Checksum": "7fb5e79a868173d5db6528f9a80a8ad2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 97 186", "1998 I Nr. 38"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.04.1998 SK 97 186 (1998 I Nr. 38)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 17, 107 ff. und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und 40 VZG. Voraussetzungen der Abänderung des Lastenverzeichnisses. Bei nachträglicher Abänderung oder Ergänzung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt hat dieses die Betroffenen auf die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen und nach erfolgter Bestreitung das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung des Doppelaufrufs wird nicht über die materiellrechtliche Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem Wohnrecht entschieden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:24", "Checksum": "bae1fbf7bab11adab3a6a87052d86f08", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 16.04.1998 SK 97 186 (1998 I Nr. 38)\nRegeste:\nArt. 17, 107 ff. und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und 40 VZG. Voraussetzungen der Abänderung des Lastenverzeichnisses. Bei nachträglicher Abänderung oder Ergänzung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt hat dieses die Betroffenen auf die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen und nach erfolgter Bestreitung das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung des Doppelaufrufs wird nicht über die materiellrechtliche Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem Wohnrecht entschieden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | Schuldbetreibungs- und Konkurskommission |\n| Rechtsgebiet: | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht |\n| Entscheiddatum: | 16.04.1998 |\n| Fallnummer: | SK 97 186 |\n| LGVE: | 1998 I Nr. 38 |\n| Leitsatz: | Art. 17, 107 ff. und 140 Abs. 2 SchKG; Art. 37 Abs. 2 und 40 VZG. Voraussetzungen der Abänderung des Lastenverzeichnisses. Bei nachträglicher Abänderung oder Ergänzung des Lastenverzeichnisses durch das Betreibungsamt hat dieses die Betroffenen auf die Bestreitungsmöglichkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 VZG hinzuweisen und nach erfolgter Bestreitung das Widerspruchsverfahren nach Art. 107 ff. SchKG durchzuführen. Im Beschwerdeverfahren betreffend Anordnung des Doppelaufrufs wird nicht über die materiellrechtliche Frage des Vorranges eines Pfandrechtes gegenüber einem Wohnrecht entschieden. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |"}