IPRG statuiert das hier anwendbare LugÜ in Art. 28 Abs. 4 den Grundsatz, dass die Zuständigkeit der Gerichte des Ursprungsstaates durch den Zweitrichter nicht nachgeprüft werden darf. Der zweite Halbsatz von Abs. 4 sichert dieses Prinzip noch dadurch ab, dass er bestimmt, die Vorschriften über die Zuständigkeit gehörten nicht zur öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ (Kropholler, a. a. O., N 1 und 3 zu Art. 28; Ivo Schwander [Autor und Herausgeber], Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 105; Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, Bern 1995, S. 371 f.; vgl. auch BGE 123 III 374 E. 2a). Eine Ausnahme vom Nachprüfungsverbot i. S. von Art.