Die übrigen Einwendungen des Beklagten vor erster Instanz befassen sich durchwegs mit der - nach Ansicht des Beklagten fehlenden - örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Ulm. Der Beklagte bestreitet insbesondere mit verschiedenen Argumenten die Gültigkeit der im Bürgschaftsvertrag vom 10. September 1990 enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung, aufgrund derer sich das Landgericht Ulm in der Sache als zuständig erachtet hat. Mit diesen Einwänden ist der Beklagte im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht mehr zu hören. Im Gegensatz zu Art. 25 lit. a IPRG statuiert das hier anwendbare LugÜ in Art.