17 GVÜ, welches seit 1. März 1995 auch für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit besitzt. Die Abkürzung GVÜ bezieht sich somit eindeutig auf das LugÜ, welches für Deutschland - im Gegensatz zum Brüsseler EuGVÜ - an eben diesem 1. März 1995 in Kraft getreten ist (Kropholler, a. a. O., N 47 der Einleitung). Von einem Verstoss gegen die schweizerische öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 27 Ziff. 1 LugÜ kann somit keine Rede sein. b) Die übrigen Einwendungen des Beklagten vor erster Instanz befassen sich durchwegs mit der - nach Ansicht des Beklagten fehlenden - örtlichen Zuständigkeit des Landgerichtes Ulm.