Für die Schweiz habe dieses Abkommen nie Rechtsgültigkeit besessen. Das fragliche Urteil verstosse daher in untolerierbarer Weise gegen den schweizerischen ordre public, indem es der Schweiz eine Mitgliedschaft in der Europäischen Gemeinschaft unterstelle. Diese Argumentation ist indessen unbehelflich. Das Landgericht Ulm hat sich für die Zulässigkeit der Klage nämlich nicht auf das EuGVÜ (Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968) abgestützt, sondern auf Art. 17 GVÜ, welches seit 1. März 1995 auch für die Bundesrepublik Deutschland Gültigkeit besitzt.