Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., § 232 ZPO) mit sich, dass die Klägerin zu den materiellen Einwendungen des Beklagten bisher nicht Stellung nehmen konnte. Dies schadet ihr jedoch vorliegend nicht, da sich die Vorbringen des Beklagten von vornherein als unzulässig bzw. unzutreffend erweisen. a) Der Beklagte macht vorerst geltend, das Landgericht Ulm habe seine internationalrechtliche Zuständigkeit auf das EuGVÜ vom 27. September 1968 abgestützt, welches allein unter den EG-Staaten Geltung habe. Für die Schweiz habe dieses Abkommen nie Rechtsgültigkeit besessen.