ZPO (§ 264) die Rückweisung zur Neubeurteilung auch im Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehen. Dabei ist allerdings Zurückhaltung geboten, hat doch die rasche Erledigung des Verfahrens in der Regel Vorrang (Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, Luzern 1994, N 3 zu § 264 ZPO). Besondere Gründe für eine Rückweisung sind vorliegend keine gegeben. Zwar bringt es der im Rechtsöffnungsverfahren anzuwendende einfache Schriftenwechsel (LGVE 1981 I Nr. 35; Studer/Rüegg/Eiholzer, a. a. O., § 232 ZPO) mit sich, dass die Klägerin zu den materiellen Einwendungen des Beklagten bisher nicht Stellung nehmen konnte.