5. - Die in den "gemeinsamen Vorschriften" für eine Anerkennung oder Zwangsvollstreckung einer Entscheidung als Schutzvorkehren festgelegten formellen Voraussetzungen (Art. 46 ff. LugÜ) sind demnach von der Klägerin erfüllt worden. In seiner Rekursantwort verweist der Beklagte jedoch auf die von ihm in erster Instanz erhobenen materiellen Einwände und ersucht, diese nötigenfalls in die Beurteilung des Rekurses einzubeziehen, eventuell die Sache zu deren Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Gegensatz zu früher ist gemäss heute geltender ZPO (§ 264) die Rückweisung zur Neubeurteilung auch im Rekursverfahren ausdrücklich vorgesehen.