, Heidelberg 1996, N 1 und 2 zu Art. 46 EuGVÜ/LugÜ). Sodann ist mit Blick auf die unterzeichnete Bestätigung über den Empfang der Sendung mit dem entsprechenden Inhalt sowie das amtsgerichtliche Zustellungszeugnis betreffend den Vollzug des Rechtshilfeersuchens aus Deutschland festzuhalten, dass der Beklagte zu Unrecht behauptet, ihm seien die Klageschrift sowie die Vorladung auf den 25. September 1995 zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäss auf dem Rechtshilfeweg nicht zugestellt worden. 5. - Die in den "gemeinsamen Vorschriften" für eine Anerkennung oder Zwangsvollstreckung einer Entscheidung als Schutzvorkehren festgelegten formellen Voraussetzungen (Art.