Das Versäumnisurteil des Landgerichtes Ulm liegt als Beleg bei den Akten. Die Urkunde ist echt und an ihrer Beweiskraft ist nicht zu zweifeln (vgl. Kropholler Jan, Europäisches Zivilprozessrecht, 5. Aufl., Heidelberg 1996, N 1 und 2 zu Art. 46 EuGVÜ/LugÜ).